Rechtsgrundlagen
Die gesetzlichen Regelungen des Berufsrechts der Steuerberater gewährleisten Qualität und Sicherheit. Steuerberater und Steuerberaterinnen üben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft aus.
Steuerberater & Steuerberaterinnen
- sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet.
- sind durch das Gesetz verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die den einzelnen Steuerberater gegen mögliche Pflichtverletzungen im Rahmen der Berufsausübung versichert. Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen als auch die weiteren Leistungen, die der Steuerberater im Rahmen der vereinbaren Tätigkeiten erbringen kann.
- unterliegen der Berufsaufsicht der Steuerberaterkammern.
- verzichten auf berufswidrige Werbung.
Leistungen
Steuerberater und Steuerberaterinnen haben die folgenden Aufgaben:
- Beratung und Vertretung ihrer Mandanten in Steuersachen
- Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und Hilfeleistung bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Mandanten
- Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten des Mandanten
- Aufstellung von Bilanzen
- Steuerrechtliche Beurteilung von Bilanzen
- Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldangelegenheiten
Allgemeine Beratung & Vertretung
Die allgemeine Beratung und Vertretung der Mandanten in Steuersachen ist ein klassisches Tätigkeitsfeld des Steuerberaters. Im Einzelnen handelt es sich z. B. um folgende Leistungen:
- Informationen zum Steuerrecht
- Beratung zur optimalen Steuergestaltung
- Beratung in Fragen der Gestaltung betrieblicher wie auch privater Rechtsverhältnisse unter steuerlichen Gesichtspunkten
- Beratung zu steuerlichen Aspekten der Rechtsformwahl bzw. eines Rechtsformwechsels
- Subventionsberatung
- Besprechungen mit Behörden oder Dritten in abgabenrechtlichen Sachen
- Prüfen von Verwaltungsakten, also insbesondere Steuerbescheiden
- Teilnahme bei Betriebsprüfungen
Rechnungswesen
a) Buchführung
Der Steuerberater kann mit der Buchführung des Unternehmens beauftragt werden. Im Einzelnen können hierzu die folgenden Tätigkeiten zählen:
- die Einrichtung der Buchführung einschließlich der Erstellung eines Kontenplanes
- die Buchführung selbst einschließlich des Kontierens der Belege: Der Umfang der durch den Steuerberater ausgeführten Arbeiten richtet sich nach den bereits im Betrieb erbrachten Vorleistungen
b) Erstellung von Abschlüssen
Der Steuerberater kann mit der Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung oder des Jahresabschlusses beauftragt werden. Der Jahresabschluss kann nach den handelsrechtlichen (HGB) und den steuerlichen Vorschriften aufgestellt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Steuerberater den Jahresabschluss gem. den Internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IAS) oder den US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften (US-GAAP) anfertigt. Im Einzelnen umfassen seine Leistungen die Erstellung:
- der Einnahmen-Überschussrechnung
- der Eröffnungsbilanz
- des Jahresabschlusses mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. Anhang und Lagebericht
- eines Zwischenabschlusses
- einer Auseinandersetzungsbilanz
- einer Liquidationsbilanz
- eines Erläuterungsberichtes
Ihre Partner in der Lohnbuchhaltung
Lohnbuchführung ist mehr als bloßes Addieren von Zahlen. Sie umfasst ein breites Spektrum von Einzelaufgaben: Neben den steuerrechtlichen Aspekten müssen vielfältige sozialversicherungsrechtliche Vorgaben beachtet werden. Eine detaillierte Kenntnis von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien ist unerlässlich, um zu den richtigen Beträgen zu gelangen. Können oder wollen Sie Teile der komplexen Lohnbuchführung nicht selbst durchführen, dann hilft Ihr Steuerberater mit einem preiswerten, auf Ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnittenen Service.
Beispielsweise führen Steuerberater Lohnkonten und erstellen die Lohnabrechnung, nachdem Sie z. B. die Bruttolohnermittlung vorbereitet oder entsprechende Eingaben in der EDV gemacht haben. Dabei richtet sich das Honorar immer nach dem Umfang der Leistungen Ihres Steuerberaters – auch bei den vielen anderen Formen der Arbeitsteilung – die Sie in der Lohnbuchführung individuell mit Ihrem Steuerberater vereinbaren können.
Steuererklärung, Steueranmeldung, Anträge
Der Steuerberater fertigt Steuererklärungen für alle Steuerarten und übernimmt für Sie die Steueranmeldung und die Antragstellung gegenüber den zuständigen Behörden. Darüber hinaus kann der Steuerberater mit der Prüfung bereits angefertigter Steuererklärungen beauftragt werden. Zu den einzelnen Leistungen zählen beispielsweise:
a) die regelmäßig wiederkehrenden Steuererklärungen:
- die Einkommensteuererklärung
- die Körperschaftsteuererklärung
- die Gewerbesteuererklärung
- die Umsatzsteuerjahreserklärung
b) die unregelmäßig anfallenden Steuererklärungen:
- die Erbschaftsteuererklärung
- die Schenkungsteuererklärung
c) die Steueranmeldungen:
- die Lohnsteueranmeldung
- die Umsatzsteuervoranmeldung
- die Kapitalertragsteueranmeldung
d) die Antragstellung:
- Beantragung von Kindergeld
- Beantragung der Eigenheimzulage
- Beantragung der Investitionszulage
vertretung vor den Finanzämtern
a) Antragstellung gegenüber dem Finanzämtern
Der Steuerberater kann für den Mandanten die Antragstellung gegenüber den Finanzämtern übernehmen. Anträge werden zum Beispiel in den folgenden Bereichen gestellt. Antrag auf:
- Anpassung der Steuervorauszahlung
- Fristverlängerungen
- Stundung der Steuerschulden
- Erlass von Steuerschulden
- Erstattung entrichteter Steuerzahlungen
- Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids bzw. Aufhebung einer Steueranmeldung
- Erstattung ausländischer Quellensteuer
b) Durchsetzung von Rechten gegenüber den Finanzämtern
Der Steuerberater übernimmt die Durchsetzung der Rechte seiner Mandanten:
- im Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt
- bei Klagen vor Finanzgerichten und bei Revisionen vor dem Bundesfinanzhof
Weitere Leistungen
Steuerberater und Steuerberaterinnen können vielfältige weitere Leistungen für Sie erbringen. Das Berufsrecht schreibt lediglich vor, dass diese Tätigkeiten mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sein müssen.
Mit dem Beruf des Steuerberaters ist grundsätzlich jede Tätigkeit vereinbar, die nicht gewerblich ist oder nicht in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt wird und dem Ansehen des Berufs nicht schadet (§ 57 Abs. 2 und 4 StBerG, §§ 39 – 41 BOStB). § 39 Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) enthält eine Aufzählung der möglichen Tätigkeitsfelder des Steuerberaters, die jedoch nicht abschließend ist. Der Steuerberater hat individuell zu entscheiden, welche Leistungen er aufgrund seines Fachwissens erbringen kann.
Aufgrund der Vielfalt an möglichen vereinbaren Tätigkeiten spezialisieren sich die Steuerberater in der Regel auf einzelne Fachgebiete. Für die Suche nach einem geeigneten Steuerberater halten die Steuerberaterkammern Spezialistenverzeichnisse bereit und sind auf Anfrage gerne bei der Auswahl eines auf die Bedürfnisse des Mandanten zugeschnittenen Ansprechpartners behilflich. Einige Steuerberaterkammern unterhalten bereits einen Steuerberatersuchservice auf ihrer Homepage.
Unternehmensberatung
Die Unternehmensberatung bzw. die betriebswirtschaftliche Beratung wird für die Unternehmen immer wichtiger. Dies gilt nicht nur für größere, sondern auch für viele kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Kleine und mittelständische Unternehmen sind oftmals gekennzeichnet durch eine geringe Kapital- und Personaldecke, die Wahrnehmung mehrerer Funktionen in Personalunion, geringe freie Kapazitäten für zusätzliche Aufgaben und die Abhängigkeit von wenigen Kunden.
Eine Unternehmensberatung sollte nicht erst dann stattfinden, wenn sich das Unternehmen in einer finanziell angespannten Lage bzw. in einer Krise befindet. Der Steuerberater ist in vielen Fällen ein langjähriger Wegbegleiter des Unternehmers bzw. des Unternehmens und ist bestens mit der Geschäftsentwicklung des Unternehmens vertraut.
Dieses interne Wissen versetzt den Steuerberater in die Lage, frühzeitig eine drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung zu erkennen, das Unternehmen zu beraten und einen Maßnahmenplan zu erarbeiten, der geeignet ist, eine Krise von vornherein zu vermeiden.
Beiratstätigkeit im Rahmen der Unternehmensnachfolge
Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sind stark von der Unternehmerpersönlichkeit geprägt. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann es sich daher empfehlen, einen Beirat in dem Unternehmen einzurichten, der in Abhängigkeit von der Ausgestaltung seiner Rechte von dem neuen Inhaber angehört werden muss oder in besonderen Fällen auf den Geschäftsbetrieb einwirken kann.
Dem Beirat sollten Personen angehören, die über eine hohe Fachkompetenz verfügen und die mit der Entwicklung des Unternehmens langjährig vertraut sind. Die Einrichtung eines Beirats kann somit im Interesse des Erhalts des Unternehmens stehen.
Der Steuerberater eignet sich aufgrund seiner zumeist langjährigen Beziehung zu dem Unternehmen und aufgrund seines internen Wissens für eine Beiratstätigkeit. Für den Fall einer unterschiedlichen Bewertung einzelner Sachfragen zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer des Unternehmens kann der Steuerberater zwischen den Beteiligten vermitteln. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB.
Der Umfang der Tätigkeit und die Größe des Unternehmens sollten bei der Vereinbarung der Vergütung berücksichtigt werden.
Insolvenzwesen
Das betriebswirtschaftliche Know-how und die Bindung an die Berufsordnung qualifizieren den Steuerberater zu einem zuverlässigen und kompetenten Partner in allen Fragen des Insolvenzwesens. Zu den Tätigkeiten des Steuerberaters zählen z. B.:
- die betriebswirtschaftliche Beratung im Vorfeld der Insolvenz
- die Prüfung der Sanierungsfähigkeit
- die Erstellung eines Sanierungsplanes und die Begleitung des Unternehmens als Sanierer
- die Prüfung der Vor- und Nachteile des außergerichtlichen Vergleichs
- die Insolvenzberatung
- die Erstellung eines Insolvenzplanes
- die Prüfung des Insolvenzplanes
- die Erstellung von Sachverständigengutachten
- die Insolvenzverwaltung
- die Tätigkeit als Treuhänder bzw. Sachwalter
- die Liquidation
Vermögensgestaltungsberatung
Im Mittelpunkt der Vermögensgestaltungsberatung steht in der Regel die Versorgung im Alter. Aufgrund der oftmals langjährigen Beziehung kennt der Steuerberater die finanzielle Situation seines Mandanten genau und ist daher geeignet, eine individuelle Vermögensberatung durchzuführen. Das Berufsrecht der Steuerberater erlaubt keine Bezahlung auf Erfolgsbasis.
Dadurch wird gewährleistet, dass der Steuerberater als Vermögensberater eine unabhängige Beratungsleistung erbringt. Dabei stehen die individuellen Zielvorstellungen und die persönliche Situation des Mandanten im Mittelpunkt, und die Beratung ist nicht darauf ausgerichtet, bestimmte Produkte zu verkaufen.
Die Beratungsleistung kann sich beispielsweise aus den folgenden Punkten zusammensetzen:
- Analyse der Ist-Situation und Bewertung: Die derzeitigen finanziellen Verhältnisse und Lebensumstände des Mandanten werden analysiert sowie die Risikoeinstellung und die Zielvorstellungen ermittelt. Auf der Basis dieser Daten werden etwaige Versorgungslücken aufgezeigt. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung der finanziellen und steuerlichen Situation des Mandanten geprüft, inwieweit die Ziele mit den vorhandenen Mitteln verwirklicht werden können.
- Entwicklung verschiedener Strategien: Es werden verschiedene Strategien der Vermögensplanung entwickelt. Die einzelnen Strategien werden unter Berücksichtigung verschiedener Szenarien, wie z. B. Unternehmensverkauf, Ehescheidung oder unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten, durchgespielt.
- Entscheidung des Mandanten für eine Strategie
- Planung der Umsetzung der Strategie: Für die Umsetzung der Strategie ist ein detaillierter Zeitplan für die einzelnen Aktivitäten (Ablaufplan) aufzustellen.
- Sukzessive Umsetzung der Teilschritte: Die einzelnen Teilschritte, wie z. B. Unternehmensverkauf oder konkrete Auswahl der Finanzdienstleistungsprodukte, werden sukzessive umgesetzt.
Im Rahmen der Vermögensgestaltungsberatung kann der Steuerberater den Mandanten auch hinsichtlich der Nachlassplanung, inklusive erbschaftsteuerlicher Beratung, sowie hinsichtlich der Unternehmensnachfolge beraten.
Mediation
Unternehmer wollen nicht vor Gericht. Sie suchen nach anderen Wegen zur Beilegung von Streitigkeiten, wenn ihre Verhandlungen gescheitert sind.
Die Mediation ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitlösung im Unternehmensbereich. Das Verfahren stammt aus den USA und setzt sich auch zunehmend in Europa durch.
Im Rahmen der Mediation beauftragen die Parteien einen unabhängigen Dritten, den Mediator, damit, sie bei der Konfliktlösung und beim Einigungsprozess zu unterstützen.
Der Steuerberater ist aufgrund seiner fundierten wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung und seiner berufsrechtlichen Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Verschwiegenheit besonders geeignet, die Funktion des Mediators zu übernehmen.
Von herkömmlichen juristischen Verfahren unterscheidet sich die Mediation darin, dass nicht die rechtlichen Ansprüche der Parteien die Basis für die Verhandlungen bilden, sondern dass zunächst einzelne Streitpunkte herausgearbeitet und verschiedene Verhandlungsoptionen entwickelt werden.
Im Rahmen dieser Verhandlungsoptionen wird nach einer wirtschaftlich sinnvollen Lösung gesucht, die den Interessen und Bedürfnissen beider Parteien gerecht wird. Der durch die Mediation erzielte Vergleich ist auf dem gleichen Wege wie jeder andere Vertrag durchsetzbar. Im Rahmen der Mediation kann kein vollstreckbarer Titel erlangt werden.
Der Mediator moderiert den Einigungsprozess, greift jedoch inhaltlich nicht in die Verhandlungen ein. Eine Wirtschaftsmediation dauert in der Regel ein bis zwei Arbeitstage.
Die Mediation ist eine kostengünstige Form der Streitbeilegung, da sich die Kosten auf das Honorar des Mediators beschränken. Die Mediation bietet die Chance, einen Konflikt bereits in einem sehr frühen Stadium beizulegen.
Das heißt, durch die Mediation kann eine gerichtliche Auseinandersetzung und damit die Zerstörung einer Geschäftsbeziehung vermieden werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Mediation durch einen vorab vereinbarten, aufschiebend bedingten Schiedsvertrag einem unter Umständen nachfolgenden Schiedsverfahren vorzuschalten.
Die Erfolgsquote von Wirtschaftmediationen in den USA liegt nach Angaben von erfahrenen Mediatoren bei ca. 90 %.
Nachlassverwaltung
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen und den Nachlass zu verwalten. In diesem Rahmen ist er – soweit in dem Testament nichts anderes bestimmt ist – auch berechtigt und verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Unverzüglich nach der Annahme des Amtes hat der Testamentvollstrecker dem Erben ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen (§ 2215 Abs. 1 BGB).
Gehören zum Nachlass Einzelunternehmen, die nicht liquidiert, sondern fortgeführt werden sollen, so ist der Testamentsvollstrecker bei der Abwicklungs-, erst recht aber bei der Dauertestamentsvollstreckung vor die Notwendigkeit gestellt, unternehmerische Entscheidungen zu treffen.
Während der Steuerberater üblicherweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, kann er, soweit es um die Fortführung von Einzelunternehmen geht, nach derzeitigem Berufsrecht nur als Vertreter der Erben, d. h. in deren Namen, handeln.
Insbesondere wenn Unternehmen vererbt werden, sind die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse des Steuerberaters gefordert. Für die grundsätzliche Einsetzung des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker spricht auch seine berufsrechtliche Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Verschwiegenheit.
Der BGH hat mit Urteil vom 11. November 2004 (IZR 182/02) klargestellt, dass es sich hierbei grundsätzlich nicht um eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung handelt. Dies gilt nach Auffassung des BGH jedenfalls dann, wenn die Beurteilung rechtlicher Fragen nicht den Schwerpunkt der Testamentsvollstreckung bildet.
Sachverständigentätigkeit
Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft kann den Steuerberater mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. So kann der Steuerberater z. B. im Rahmen eines Insolvenzverfahrens für das Insolvenzgericht als Sachverständiger tätig werden, indem er die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des betroffenen Unternehmens, deren Ursachen sowie die künftige Entwicklung des Betriebs beurteilt und ein entsprechendes Gutachten für das Gericht erstellt.
Das Gericht erhält auf diesem Wege einen umfassenden Überblick über den Tatsachenstoff. Eine weitere gutachterliche Tätigkeit des Steuerberaters kann die Prüfung des Insolvenzplanes im Auftrag des Insolvenzgerichtes sein. Durch die Hinzuziehung des Steuerberaters ist das Insolvenzgericht in der Lage, ohne eigene betriebswirtschaftliche Spezialkenntnisse die Qualität des Insolvenzplanes zu beurteilen und über eine Bestätigung oder Ablehnung zu entscheiden.
Der Steuerberater kann auch von privater Seite mit der Erstellung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens beauftragt werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein in Schwierigkeiten geratenes Unternehmen den Steuerberater damit beauftragt, ein Gutachten hinsichtlich der Sanierungsfähigkeit zu erstellen.
Genauso kann der Steuerberater als Sachverständiger für Kreditinstitute tätig werden, indem er in seinem Gutachten eine Einschätzung über die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage und die zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers abgibt.
Tätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter
Im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren hat das Schiedsverfahren – genauso wie auch die Mediation – den insbesondere im Wirtschaftsrecht wesentlichen Vorteil, dass es absolut vertraulich und nicht öffentlich ist.
Für die Einsetzung des Steuerberaters als Schiedsrichter spricht seine fundierte wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung sowie seine berufsrechtliche Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Verschwiegenheit.
Aufgabe des Schiedsrichters ist es, durch Schiedsspruch oder Vergleich die Beendigung einer streitigen Auseinandersetzung zwischen den Parteien herbeizuführen. Im Rahmen des erzielten Vergleichs oder des Schiedsspruches erhalten die Parteien einen vollstreckbaren Titel.
Hierdurch wird die internationale Durchsetzbarkeit der Ansprüche erleichtert. Das Schiedsverfahren ist im Vergleich zum staatlichen Gerichtsverfahren von kurzer Dauer und mit geringeren Kosten verbunden.
Der Schiedsgutachter hat die Aufgabe, über eine streiterhebliche Vorfrage durch Abgabe eines Gutachtens zu entscheiden. An das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme sind die Parteien gebunden.
Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften ist gerade der Steuerberater geeignet, die Funktion des Schiedsgutachters zu übernehmen.
Vergütung
Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet.
Die Höhe der Vergütung für die Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV).
Für Leistungen auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater nur dann eine höhere Gebühr fordern, wenn dies schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist und weitere formale Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Abs. 1 StBVV).
Die Steuerberatervergütungsverordnung sieht unterschiedliche Gebührenarten und den Ersatz von Auslagen vor.
Zusätzliche Ansprüche
Außerdem hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz der bei der Auftragsführung anfallenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen; Fahrt- und Übernachtungskosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer
(§§ 16 ff. StBVV).
In jedem Fall sind schriftliche Vereinbarungen über die Vergütung abzuschließen.
Suchdienst
Steuerberaterausbildung
Zusätzliche Ansprüche
Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist (§ 35 Abs. 1 StBerG) und persönlich geeignet ist.
- Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung (§ 36 StBerG) setzt den erfolgreichen Abschluss eines wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder einen kaufmännischen Berufsabschluss sowie eine berufspraktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) voraus. Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden.
- Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren sind mindestens zwei und nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren mindestens drei Jahre berufspraktischer Tätigkeit zu absolvieren.
- Wer eine Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten oder eine gleichwertige kaufmännische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, benötigt eine 8 jährige berufspraktische Tätigkeit. Der Tätigkeitszeitraum verkürzt sich auf 6 Jahre, wenn der Bewerber eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum/zur Steuerfachwirtin oder zum/zur Geprüften Bilanzbuchhalter/in vorweisen kann.
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz müssen in der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich eine Eignungsprüfung in deutscher Sprache ablegen, wenn ein Diplom vorliegt, das zur selbständigen Hilfe in Steuersachen in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat berechtigt. Aus dem Diplom muss hervorgehen, dass der/die Bewerber/in ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und aufgrund einer Bestätigung der zuständigen Stelle damit zur Hilfe in Steuersachen in dem EU-Mitgliedstaat, dem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz berechtigt ist.
Steuerberaterprüfung
Die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern ist für die Organisation der Steuerberaterprüfung im Land Mecklenburg-Vorpommern zuständig.
Mit der Prüfung (§ 37 StBerG) hat der Bewerber nachzuweisen, dass er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben. Die Prüfung gliedert sich in einen aus drei Aufsichtsarbeiten bestehenden schriftlichen Teil und einer mündlichen Prüfung.
Die Steuerberaterprüfung ist von allen Bewerbern unabhängig vom Zugangsweg in gleicher Weise abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit drei Klausurarbeiten aus den Bereichen:
- Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete
- Ertragsteuerrecht
- Buchführung und Bilanzwesen
und einer mündlichen Prüfung zusammen. Dabei soll für den mündlichen Teil die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit von 90 Minuten nicht überschritten werden.
Im Einzelnen sind folgende Prüfungsgebiete Bestandteil der Steuerberaterprüfung:
- Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht
- Steuern vom Einkommen und Ertrag
- Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer
- Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts
- Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
- Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
- Volkswirtschaft
- Berufsrecht
Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche genannte Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.
Die Prüfung muss vor einem Prüfungsausschuss abgelegt werden, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Diesem gehören drei Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung an, davon einer als Vorsitzender, sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft.
Der Prüfungstermin, die Prüfungsaufgaben und deren Bearbeitungszeit sowie die zur Prüfung zugelassenen Hilfsmittel werden bundeseinheitlich festgelegt.
Termine
Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2024/2025 findet in der Zeit vom 08. – 10. Oktober 2024 statt.
Die Klausuren werden in folgender Reihenfolge geschrieben:
- 08.10.2024 Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete
- 09.10.2024 Ertragsteuern
- 10.10.2024 Buchführung und Bilanzwesen
Termine des schriftlichen Teils der künftigen Steuerberaterprüfung:
- Steuerberaterprüfung 2025: 7. – 9. Oktober 2025
- Steuerberaterprüfung 2026: 6. – 8. Oktober 2026
- Steuerberaterprüfung 2027: 5. – 7. Oktober 2027
Gebühren
Die Gebühren für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, die Befreiung von der Prüfung oder die Erteilung einer verbindlichen Auskunft betragen 300,00 €. Die Gebühren für die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung betragen 1.300,00 €.
Anträge
Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung sind schriftlich zu richten an:
Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern
Ostseeallee 40
18107 Rostock
Die erforderlichen Antragsformulare sowie Muster für die Arbeitgeberbescheinigung über die praktische Tätigkeit stehen Ihnen als Download im Downloadbereich zur Verfügung. Weitergehende Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt.
Steuerberaterbestellung
Die Berufsausübung als Steuerberater setzt nach der erfolgreich abgelegten Steuerberaterprüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung eine Bestellung voraus. Die Bestellung erfolgt auf Antrag durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der zukünftige Berufsangehörige seine berufliche Niederlassung zu begründen beabsichtigt.
Steuerberater
Nötige Anträge:
- Antrag auf Bestellung
- Arbeitgeberbescheinigung
- Arbeitgeberbestätigung
Syndikus-Steuerberater
Nötige Anträge:
- Antrag auf Bestellung
- Arbeitgeberbescheinigung Syndikus-Steuerberater
- Arbeitgeberbestätigung
Alle Anträge sowie Hinweise der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern zum Bestellverfahren finden sie im Downloadbereich
Gebühren
Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Bestellung als Steuerberater/in beträgt 150,00 €.
Syndikus-Steuerberater
Ein Syndikus-Steuerberater ist ein Steuerberater, der bei einem nicht zur Steuerberatung befugten Arbeitgeber, z. B. einem Unternehmen oder einem Verband, angestellt ist (§ 58 Nr. 5a StBerG). Voraussetzung ist eine Bestellung zum Steuerberater.
Wer aber ausschließlich als angestellter Syndikus, neben der Syndikus-Tätigkeit jedoch nicht als selbstständiger oder angestellter Steuerberater tätig werden will, kann nicht zum Steuerberater bestellt werden. Daher ist eine unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers erforderlich, dass der Syndikus-Steuerberater das Recht hat, selbstständig als Steuerberater neben seinem Hauptberuf tätig zu sein. Eine solche Arbeitgeberbescheinigung ist als Muster bei den Steuerberaterkammern erhältlich.
Zuständig ist die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk sich die beabsichtigte berufliche Niederlassung des zu bestellenden Steuerberaters befinden wird. Dort ist auch der amtliche Antragsvordruck zur Bestellung zum Steuerberater erhältlich.
Fachberater
Fachberater ist eine durch die Steuerberaterkammern verliehene Bezeichnung, die zusammen mit der Berufsbezeichnung Steuerberater geführt werden darf und auf eine Spezialisierung im Bereich der Vorbehaltsaufgaben hinweist. Damit erhalten Steuerberater neue Möglichkeiten, ihre besonderen Kenntnisse bestimmter Steuerrechtsgebiete gegenüber Mandanten und potentiellen Mandanten besser darstellen zu können.
Die Anforderungen ergeben sich aus der Fachberaterordnung (FBO)
Die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern ist für die Verleihung der Fachberaterbezeichnungen
- Fachberater für Internationales Steuerrecht
- Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
zuständig.
Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung beträgt 750,00 €.
Den Antrag auf Verleihung „Fachberater Internationales Steuerrecht“ und „Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern“ sowie häufig gestellte Fragen zur Fachberaterordnung finden sie im Downloadbereich