Steuerfachangestellte

Steuerfachangestellte sind die qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einzelpraxen und Gesellschaften der Steuerberater. Sie unterstützen den Praxisinhaber bei seiner steuerlichen Beratung der Mandanten aus Industrie, Handel, Handwerk, dem Dienstleistungsbereich sowie von Freiberuflern und Privatpersonen. Der Beruf des Steuerfachangestellten bietet einen interessanten, sicheren und zukunftsorientierten Arbeitsplatz mit vielfältigen Perspektiven.

 

Diese vielfältigen Aufgaben werden in den Praxen mit Unterstützung neuester EDV und Kommunikationstechnik erledigt. Die Ausbildung schließt nach drei Jahren mit der Berufsabschlussprüfung ab.

Die wesentlichen, die Arbeit des Steuerberaters unterstützenden Aufgaben sind:

  • Erstellen der Finanzbuchführungen
  • Erledigen der Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Vorbereiten von Jahresabschlüssen
  • Bearbeiten von Steuererklärungen
  • Prüfen von Steuerbescheiden
  • Auskunft erteilen an Mandanten

 

Ausbildungsinhalte sind nach der Ausbildungsordnung vor allem folgende Fachgebiete:

  • Steuerwesen
  • Rechnungswesen
  • Betriebswirtschaft
  • Wirtschaftsrecht.

Als Steuerfachangestellte/r haben Sie:

  • Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge
  • Interesse an steuerlichen und rechtlichen Fragen und
  • die Fähigkeit zu analytischem Denken.

Diese vielfältigen Aufgaben werden in den Praxen mit Unterstützung neuester EDV und Kommunikationstechnik erledigt. Die Ausbildung schließt nach drei Jahren mit der Berufsabschlussprüfung ab.

Sie sind:

  • bereit zur ständigen fachlichen Weiterbildung
  • und zu einem serviceorientierten Umgang mit den Mandanten.

 

Notwendiger Schulabschluss

Ein guter Schulabschluss erleichtert die Ausbildung. Für den Ausbildungsberuf zum Steuerfachangestellten stellen die Kanzleien unterschiedliche Anforderungen. Diese reichen i.d.R. von der mittleren Reife über den Abschluss einer Wirtschaftsschule bis hin zur Fachhochschulreife oder dem Abitur. Grundsätzlich ist eine Bewerbung lohnenswert, wenn der geforderte Schulabschluss vorhanden ist und der Bewerber vom Ausbildungsberuf überzeugt ist. Denn oft ist nicht nur der Schulabschluss, sondern auch die Persönlichkeit ausschlaggebend.

Weiterbildungsmöglichkeiten

Die Fortbildungsprüfung zum/zur Fachassistent/in Lohn und Gehalt bietet eine systematische Fortbildungsmöglichkeit zum Nachweis besonderer Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Lohn- und Gehaltssachbearbeitung.

 

Nach drei Jahren Berufstätigkeit als Steuerfachangestellte/r können Sie sich bei besonderer fachlicher Qualifikation und persönlicher Einsatzbereitschaft einer weiteren Herausforderung stellen, der Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/in

Nach der abgeschlossenen Ausbildung zum Steuerfachangestellten können Sie nach insgesamt 8 Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet des Steuerwesens sowie mit überdurchschnittlichem Fachwissen und Engagement die anspruchsvolle Steuerberaterprüfung ablegen und die Karriere mit der eigenen Selbstständigkeit als Steuerberater/in krönen.

Sie können die Zeit auf 6 Jahre verkürzen, wenn Sie zuvor die Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/in erfolgreich abgelegt haben. Neben dem Zugangsweg über ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium sind dies interessante Alternativen.

Gute Möglichkeiten

Der Berufsabschluss als Steuerfachangestellte/r bietet sehr gute Aufstiegs- und Fortbildungsmöglichkeiten sowie eine lebenslange Beschäftigungsgarantie.

Prüfungen

Termine für die Steuerfachangestelltenprüfung:

Zwischenprüfungen

Zwischenprüfung 2025

am 27. März 2025

Anmeldeschluss 21. Februar 2025

 

Abschlussprüfungen

Winterprüfung 2024/25

schriftlicher Teil: 26./27. November 2024

Anmeldeschluss: 30. September 2024

Sommerprüfung 2025:

schriftlicher Teil: 28./29.April 2025

Anmeldeschluss: 1. März 2025

Winterprüfung 2025/26:

schriftlicher Teil: 17./18. November 2025 

Bewerbungen

Ausbildungsplatzbörse

Wenn Sie sich für eine Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten entschieden haben, können Sie sich bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer bzw. einer Steuerberatungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ihrer Wahl bewerben.

Formular für freie Ausbildungsstellen:

Hier finden Sie die Ausbildungsbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern, die für das aktuelle Jahr Ausbildungsplätze anbieten. Vor dem Versand Ihrer Bewerbungsunterlagen sollten Sie Kontakt mit dem Ausbildungsbetrieb aufnehmen.

Ausbildung zum Steuerfachangestellten (m/w/d)

Bewerberportal

Die Bewerberplattform ist das zentrale Matching-Netzwerk für alle Ausbildungsinteressierten im Kammerbezirk. Ziel des Portals ist es, Steuerberater beim Auffinden und Weiterempfehlen von Bewerbern zu unterstützen.

Halten Sie einen Bewerber für geeignet, können ihn aber nicht einstellen, so laden Sie diesen Bewerber dazu ein, seine Bewerbung im Portal einzustellen. Der Bewerber erhält hierfür per E-Mail einen Link mit Zugangscode zur Plattform. Mit der Registrierung kann der Bewerber ein eigenes Profil erstellen. Somit sammelt sich im Portal ein Pool geeigneter Bewerber.

Für weitere Informationen können Sie sich an die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern wenden.

Suchen Sie selbst einen Auszubildenden, so können Sie im Bewerberpool einen passenden Bewerber auswählen und mit den Kontaktdaten des Profils (E-Mail, Telefonnummer) ein Ausbildungsangebot unterbreiten. Ebenso können interessierte Bewerber Ihr Kanzleiprofil einsehen und mit Ihnen Kontakt aufnehmen.

Jeder Benutzer erhält einen persönlichen Zugang zu seinem Profil und kann seine Daten jederzeit einsehen, ändern oder löschen. Es werden keine Daten ohne die Zustimmung der Benutzer im Pool veröffentlicht oder gespeichert.

für Ausbildende und Berufliche Schulen

Berufliche schule

Jeder Auszubildende ist berufsschulpflichtig. Maßgeblich für die Zuständigkeit einer Berufsschule ist der Ausbildungsort, nicht der Wohnort des Auszubildenden.

Die zuständigen Berufsschulen sind:

  • für die Landkreise Vorpommern-Greifswald und Vorpommern-Rügen:
    Regionales Berufliches Bildungszentrum des Landkreises Vorpommern-Greifswald
    in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

 

  • für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:
    Regionales Berufliches Bildungszentrum Wirtschaft und Verwaltung Neubrandenburg
  • für die Landeshauptstadt Schwerin sowie die Landkreise Ludwigslust-Parchim und Nordwestmecklenburg:
    Berufliche Schule der Landeshauptstadt Schwerin, Wirtschaft und Verwaltung

 

  • für die Hansestadt Rostock und den Landkreis Rostock:
    Berufliche Schule der Hanse- und Universitätsstadt Rostock  Wirtschaft 

Hier finden Sie weiterführende Informationen:

Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsvertrag ist vor Beginn der Berufsausbildung in drei Ausfertigungen auszufertigen und von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben (je ein Exemplar für den Auszubildenden, den Ausbildenden und die Steuerberaterkammer).

Ausbildungsvergütung

Der Auszubildende hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die nach Lebensalter und fortschreiten – der Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

Ausbildungsvergütung (ab 01.08.2023)

1. Ausbildungsjahr: 1.000 €
2. Ausbildungsjahr: 1.100 €
3. Ausbildungsjahr: 1.200 €

Die angegebenen Vergütungen dürfen um
bis zu 20 % unterschritten werden.

Urlaub

Bei Auszubildenden, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird der Urlaubsanspruch individuell festgelegt; er beträgt jedoch mindestens 24 Werktage (20 Arbeitstage).

Minderjährige Auszubildende erhalten:

  • mindestens 30 Werktage (25 Arbeitstage), wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind
  • mindestens 27 Werktage (23 Arbeitstage), wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind
  • mindestens 25 Werktage (21 Arbeitstage), wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind

 

Für das erste und letzte Ausbildungsjahr wird der Urlaub anteilig gewährt, wenn die Ausbildung weniger als ein halbes Kalenderjahr andauert. Der Urlaub soll in den Berufsschulferien gewährt werden, damit kein Unterricht versäumt wird.

Ärztliche Bescheinigung

Minderjährige Auszubildende müssen dem Ausbildenden eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, mit der die Eignung für den Beruf bestätigt wird. Die Bescheinigung wird durch den Hausarzt ausgestellt.

Auflösung eines Berufsausbildungsverhältnisses

Wird das Berufsausbildungsverhältnis gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst, ist Folgendes zu beachten:

1. Während der Probezeit können beide Vertragspartner das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen kündigen.

2. Nach Ablauf der Probezeit können beide Vertragspartner das Berufsausbildungsverhältnis aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

3. Der Auszubildende kann das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

4. Eine Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen ist jederzeit ohne Einhaltung von Fristen möglich (Aufhebungsvertrag).

5. Bei minderjährigen Auszubildenden ist eine Vertragsauflösung nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten möglich.

 

Hin­weise für Aus­bildungs­bewerber

Ausbildungsvertrag-Online

Mit dem Ausbildungsvertrag online können Sie den Ausbildungsvertrag sowie den Antrag auf Eintragung am PC ausfüllen und ausdrucken. Die Anwendung unterstützt Sie beim vollständigen und korrekten Ausfüllen der Vertragsdaten. Sie können die bisher eingegebenen Daten zwischenspeichern und den Ausbildungsvertrag inklusive dem Antrag auf Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt weiter vervollständigen. Nach der Eingabe aller notwendigen Informationen können Sie den Ausbildungsvertrag und den Antrag auf Eintragung als PDF herunterladen und speichern. 

Um Anlagen ergänzt, senden Sie den zuvor gespeicherten Ausbildungsvertrag und den Antrag auf Eintragung der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern per E-Mail zu. 

Die von Ihnen erfassten Daten werden verschlüsselt und elektronisch an die Kammer übermittelt, so dass die Eintragung des zugesandten Ausbildungsvertrages unmittelbar erfolgen kann. Im Nachgang können die gespeicherten Verträge bei Bedarf ausgedruckt und von Arbeitgeber, Auszubildenden und ggf. den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. 

An die Steuerberaterkammer braucht kein Papier mehr versandt werden.

Ausbildungsnachweisheft

Jedem Auszubildenden wird bei Eintragung des Ausbildungsvertrages ein Ausbildungsnachweisheft zur Verfügung gestellt, das regelmäßig zu führen und zum mündlichen Teil der Abschlussprüfung vorzulegen ist.

Hier können Sie sich auch eine ausfüllbare PDF im Mitgliederbereich herunterladen:

Verlängerung/Verkürzung des Ausbildungsvertrags

Auf diesem Dokument können Verlängerungen oder Verkürzungen der Ausbildungszeit vereinbart werden. Die Angaben auf dem Antrag müssen begründet werden.

Als Gründe kommen folgende Tatsachen in Betracht:

  • Bei einer Verkürzung: Vorbildung (Abitur), vorausgegangene Ausbildung oder Studium, überdurchschnittliche Leistungen in der Beruflichen Schule

(maximal mögliche Verkürzung um 12 Monate)

  • Bei einer Verlängerung: Nicht Erreichen des Ausbildungszieles (z.B. nicht Bestehen der Prüfung, längere Fehlzeiten oder unterdurchschnittliches Leistungsniveau in der Berufsschule).

(maximal mögliche Verlängerung um 18 Monate)

Entsprechende Nachweise die im Zusammenhang mit den Gründen der Verlängerung oder Verkürzung stehen, sind als einfache Kopie beizufügen.

Dieser Antrag muss vor dem Ende der regulären Ausbildungszeit in dreifacher Ausfertigung bei der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern eingehen.

Überleitungsvertrag bei Kanzleiwechsel

Bei einem Kanzleiwechsel des Auszubildenden besteht die Möglichkeit, dass ein Überleitungsvertrag geschlossen wird. Hierbei wird der ursprüngliche Ausbildungsvertrag von der „neuen“ Kanzlei übernommen und die Ausbildung kann ungehindert fortgesetzt werden.

Der Überleitungsvertrag wird ausgefüllt und mit den Unterschriften von Auszubildenden, bisheriger Ausbildungskanzlei sowie der zukünftigen Ausbildungskanzlei in vierfacher Ausfertigung an die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern übermittelt.

Umschulung

Neben der klassischen Ausbildung gibt es die Möglichkeit, durch eine Umschulung Steuerfachangestellter zu werden. Eine Umschulung dauert regulär zwei Jahre. Sie kann auch in Teilzeit absolviert werden (hier verlängert sich aber u.U. die Umschulungszeit)

Es gibt die überbetriebliche Umschulung und die betriebliche Umschulung.

Eine betriebliche Umschulung läuft ähnlich wie die duale Berufsausbildung ab. Der theoretische Teil der Umschulung wird durch den Besuch der Berufsschule abgedeckt, die praktischen Ausbildungsinhalte werden in der Kanzlei vermittelt.

Eine überbetriebliche Umschulung findet überwiegend in den Räumen von Bildungsträgern statt. Der praktische Teil der Umschulung wird in einer Steuerberaterkanzlei durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner für weitere Informationen diesbezüglich sind die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern und Ihre zuständige Agentur für Arbeit.

Berufsbildungsgesetz

Das Berufsbildungsgesetz schafft die Rahmenbedingungen für die berufliche Bildung. Es sichert die hohe Qualität der Ausbildung und verbessert die Ausbildungschancen für junge Menschen unabhängig von ihrer sozialen oder regionalen Herkunft.

Die duale Berufsausbildung ist auch in Zukunft ein Garant für hohe Beschäftigung und Zufriedenheit. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) bietet hierfür den rechtlichen Rahmen.

Evaluierung des BBiG

Die geltenden Regelungen des BBiG bieten einen verlässlichen und zeitgemäßen Handlungsrahmen für die Ordnung und Durchführung der beruflichen Bildung.

Schülerpraktikum

Für interessierte Praktikanten

Die Berufswahl ist eine der wichtigsten und vielleicht auch der schwierigsten Entscheidungen. Damit wird ein Praktikum zum grundlegenden Bestandteil der Berufsorientierung. Denn dort werden realistische und praktische Einblicke in den Ausbildungsberuf des Steuerfachangestellten vermittelt und erlebt. 

Für interessierte Kanzleien

Gleichzeitig können persönliche Stärken, Schwächen und die Motivation für den Ausbildungsberuf festgestellt werden. Viele Auszubildende finden ihren Ausbildungsplatz über ein Praktikum.

Wenn Sie Interesse an einem Praktikum haben, melden Sie sich gern in der Steuerberaterkammer oder wenden Sie sich direkt an eine Kanzlei.

Für interessierte Kanzleien

Ein Schülerpraktikum muss von den Schülern der höheren Klassen der allgemeinbildenden Schulen absolviert werden und dient der Berufsorientierung und dem Kennenlernen der Arbeitswelt.

Auf der anderen Seite bietet ein Praktikum die Möglichkeit, passende Schüler frühzeitig auf den steuerberatenden Beruf aufmerksam zu machen und ihnen attraktive Wege der Aus- und Weiterbildung aufzuzeigen.

Für interessierte Kanzleien

Mit dem Praktikanten-Paket erhalten Sie eine umfassende Arbeitsunterlage, um Ihre Praktikanten an den Beruf des Steuerfachangestellten heranzuführen. Hier können Praxisfälle aus der Finanzbuchführung und der Einkommensteuer auf dem Papier und am PC bearbeitet werden. Die Fälle sind so konzipiert, dass sie ohne Vorkenntnisse in Ihrer Kanzlei erarbeitet werden können. Ergänzt wird diese um ein Übungsheft und eine Sammlung der entsprechenden Musterbelege.

Mit dem Praktikanten-Paket als kostenlose Datei zum Herunterladen und Ausdrucken sichern Sie den Erfolg und den Spaß an der Arbeit in Ihrer Steuerkanzlei.

Werksstudierende

Sie studieren und suchen einen Praktikumsplatz? Oder Sie möchten als Werksstudent tätig werden?

Auf der Webseite des Steuerberaterverbandes finden Sie die Praktikumsbörse, auf der Sie sowohl offene Praktikumsstellen finden als auch selbst ein Gesuch aufgeben können.

Steuerfachwirt

Die Fortbildungsprüfungen zum/zur Steuerfachwirt/in werden von den Steuerberaterkammern als zuständige Stellen nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) durchgeführt.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildungsbildung sind:
  • nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung zum/zur Steuerfachangestellten eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit bei einem Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe
  • nach einem erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung, z. B. Rechtsanwaltsfachangestellte/r oder Bankkaufmann, eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon drei Jahre bei einem Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe
Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildungsbildung sind:

  • eine mindestens achtjährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon fünf Jahre bei einem Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe, wenn keine gleichwertige Berufsausbildung nachgewiesen werden kann.

Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen Teil mit drei Klausurarbeiten und einem mündlichen Teil.

Prüfungstermine

Anmeldeschluss ist immer der 31. August des Jahres!

Fortbildungsprüfung 2024/2025
Mittwoch, 11. Dezember 2024 bis
Freitag, 13. Dezember 2024 

Fortbildungsprüfung 2025/2026
Mittwoch, 10. Dezember 2025 bis
Freitag, 12. Dezember 2025 

 neuervon  ab 01.06.2023rrüfungstermine

Die einheitliche Bearbeitungszeit ist wie folgt festgeschrieben:


Nach alter Prüfungsordnung bis 31.05.2023:

Steuerrecht I und Steuerrecht II jeweils von 9.00 bis 13.00 Uhr,
Rechnungswesen von 9.00 bis 14.00 Uhr

Nach neuer Prüfungsordnung ab 01.06.2023:

Steuerrecht I und Steuerrecht II jeweils von 9.00 bis 13 Uhr, Rechnungswesen von 9.00 bis 12.00 Uhr und Betriebswirtschaftslehre von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr

 

Antrag auf Zu­lassung zur Prüfung zum Steuer­fach­wirt

Grundlage zur Durchführung der Fortbildungsprüfung ist die Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern in der Ausfertigung vom 20.09.2011.

Der mündliche Teil wird voraussichtlich im Frühjahr stattfinden.

Durch die Ablegung der Fortbildungsprüfung nach § 46 Abs. 1 BBiG können Steuerfachangestellte und andere Bewerber, die im steuerberatenden Beruf tätig sind, den Nachweis führen, dass durch berufliche Fortbildung zusätzliche berufsbezogene Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind (vgl. § 9 der Prüfungsordnung).

Nach bestandener Prüfung wird den Prüfungsteilnehmern von der Kammer die Abschlussbezeichnung Steuerfachwirtin bzw. Steuerfachwirt zuerkannt.

Prüfungs­ordnung/ Anforderungs­katalog

Vorbemerkung

Durch die Ablegung der Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/in nach § 54 BBiG können Steuerfachangestellte den Nachweis führen, dass sie durch berufliche Fortbildung zusätzliche berufsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.

 

Zu dem nachfolgenden Anforderungskatalog ist folgendes zu bemerken:

Für interessierte Kanzleien

 

  • Die Prüfungsgebiete in der Fortbildungsprüfung bauen auf dem Fächerkanon für die Abschlussprüfung zum/zur Steuerfachangestellten auf
  • In der Fortbildungsprüfung wird erwartet, dass die im Rahmen der Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch berufliche Tätigkeit und Fortbildung eine wesentliche Ausweitung und Vertiefung erfahren haben. Die Anforderungen der Fortbildungsprüfung sind somit deutlich höher und breiter angelegt als bei der Abschlussprüfung des Ausbildungsberufs
  • Der Anforderungskatalog erläutert den Rahmen der Prüfungsgebiete und Prüfungsanforderungen gemäß § 12 der Prüfungsordnung. Er soll in erster Linie als Orientierungshilfe dienen. Die vorgenommene Aufgliederung der Prüfungsinhalte kann schon wegen der schnell fortschreitenden Entwicklung auf einzelnen Prüfungsgebieten nicht abschließend sein. Insbesondere stellen die Anmerkungen mit Spiegelstrichen keine abschließende Aufzählung dar, sondern sollen nur auf besonders zu beachtende Teilbereiche hinweisen

Fach­assistent Lohn & Gehalt

Dem Fachgebiet der Lohn- und Gehaltssachbearbeitung kommt in den Steuerberatungskanzleien eine immer größere Bedeutung zu.

Mit der Fortbildungsprüfung zum/zur Fachassistent/in Lohn und Gehalt können Steuerfachangestellte den Nachweis erwerben, dass sie über qualifizierte Kenntnisse in diesem speziellen Bereich verfügen.

Die Prüfungen finden in der Regel einmal im Herbst eines jeden Jahres statt. Prüfungstermine und -ort werden von der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern bekanntgegeben.

Voraussetzung für die Teilnahme an der bundeseinheitlichen Prüfung ist eine mindestens

  • einjährige hauptberufliche Tätigkeit als Steuerfachangestellte/r oder
  • dreijährige hauptberufliche Tätigkeit für Absolventen einer gleichwertigen Berufsausbildung, wie Rechtsanwaltsfachangestellte/r, Bankkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau oder Groß- und Außenhandelskaufmann/-frau,

 

 

 

 

bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufs oder einem Rechtsanwalt bzw. in den entsprechenden Gesellschaften.

Wer keinen dieser Ausbildungsabschlüsse nachweisen kann, muss mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einem Angehörigen der erwähnten Berufsgruppen oder in deren Gesellschaften, hauptberuflich tätig gewesen sein.

Die Teilnahme an der Prüfung setzt auch voraus, dass der Prüfling die Zulassungs- und Prüfungsgebühr gemäß der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern entrichtet hat.

Über Einzelheiten der Zulassung zur Prüfung und ggf. Ausnahmen können Sie sich bei der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern informieren.

Prüfungstermine

Anmeldeschluss ist immer der 31. Juli des Jahres!

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Termine der schriftlichen Prüfungen:

Fortbildungsprüfung 2024/2025
schriftlicher Teil: 16. Oktober 2024

Fortbildungsprüfung 2025/2026
schriftlicher Teil: 15. Oktober 2025

Antrag auf Zu­lassung zur Prüfung

zum Fach­assistenten Lohn und Gehalt

Prüfungs­ordnung/ Anforderungs­katalog

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 21. Februar 2014 erlässt die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 71 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBII S. 931) die folgende Prüfungsordnung.

Fachassistent für Rechnungswesen & Controlling

Der Fachassistent Rechnungswesen und Controlling (FARC) ist ein neuer Berufstitel im Bereich des Steuerwesens, der ab 2019 vor allem von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Steuerberatungskanzleien durch eine Fortbildungsprüfung bei den Steuerberaterkammern erlangt werden kann. Hintergrund für die Einführung ist, dass Mandanten einen erhöhten Bedarf an betriebswirtschaftlicher Beratung durch den Steuerberater haben und dafür die Kompetenz des Steuerberaters und seiner Mitarbeiter in der betriebswirtschaftlichen Beratung zu steigern ist.

Die Tätigkeitsschwerpunkte liegen auf dem externen und internen Rechnungswesen. Dazu zählen insbesondere Buchführung und Bilanzierung, betriebswirtschaftliche Auswertung, Controlling und Jahresabschlusserstellung und -analyse, integrierte Unternehmensplanung sowie Grundzüge der Datenschutzbestimmungen.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

  • Steuerfachangestellte
    2 Jahre Praxis im Steuer- und Rechnungswesen bei einem Steuerberater
  • Hochschulabsolventen
    mind. 3 Jahre Studium + 2 Jahre Praxis im Steuer- und Rechnungswesen bei einem Steuerberater

 

  • Gleichwertige kaufmännische Ausbildung
    4 Jahre Praxis, davon 3 Jahre Praxis im Steuer- und Rechnungswesen bei einem Steuerberater
  • Ohne gleichwertige Ausbildung
    6 Jahre Praxis, davon 4 Jahre Praxis im Steuer- und Rechnungswesen bei einem Steuerberater

Die Voraussetzungen der Praxiserfahrung sind mit einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens 16 Wochenstunden erfüllt.

Die Zulassung und Durchführung der Prüfung wird innerhalb eines Prüfungsverbundes erfolgen. Entsprechende Anträge auf Zulassung von Kandidaten aus Mecklenburg-Vorpommern sind daher an die Steuerberaterkammer Berlin zu stellen. Dort wird dann auch der schriftliche und mündliche Teil der Prüfung abgenommen.

Die Steuerberaterkammer Berlin erhebt eine Zulassungsgebühr in Höhe von 100,00 EUR und eine Prüfungsgebühr in Höhe von 200,00 EUR.

Auskünfte und Informationen zur Fortbildung erhalten Sie von der Steuerberaterkammer Berlin unter:

Fach­assistent Digita­lisie­rung & IT-Pro­zesse

Der*die Fachassistent*in Digitalisierung und IT-Prozesse, kurz FAIT, ist eine neue Fortbildung, die von den Steuerberaterkammern angeboten wird. Die ersten Prüfungen starten im März 2022.

In der „Dreiecksbeziehung“ zwischen Steuerberaterkanzlei, Mandantenunternehmen und Finanzverwaltung verfügen die Fachassistent*innen über den notwendigen Überblick, um digitale Geschäftsprozesse, Arbeitsabläufe sowie die damit verbundenen Datenflüsse und Schnittstellen für und mit dem*der Kanzleiinhaber*in zu steuern. Gesamtziel der Fortbildung ist es, dass Kanzleimitarbeiter*innen Steuerberater*innen bei der Organisation, Umsetzung und Weiterentwicklung einer Digitalstrategie unterstützen und medienbruchfreien Daten- und Informationsaustausch sicherstellen können.

Diese speziell fortgebildeten Mitarbeiter*innen liefern der Kanzlei somit einen hohen Mehrwert. In fachlicher Hinsicht sollen mit der FAIT-Prüfung Kenntnisse insbesondere in der Automatisierung vermittelt, die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) angewendet oder Prozessbeschreibungen zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit von Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung (Verfahrensdokumentationen) beurteilt und entwickelt werden.

Die wesentliche Grundlage stellt dafür das Abgaben- und Verfahrensrecht dar. Die Vermittlung und Vertiefung von entsprechenden Kenntnissen haben daher einen besonderen Stellenwert.

Der FAIT richtet sich an Steuerfachangestellte, die mindestens ein Jahr in einer Steuerberaterkanzlei gearbeitet haben, über ein Grundverständnis im Umgang mit digitalen Prozessen verfügen und ihre IT-Kompetenzen ausbauen möchten. Gute Kommunikationsfähigkeiten sind hierbei von Vorteil.
Auch Hochschulabsolvent*innen eines mindestens dreijährigen betriebswirtschaftlichen Studiums mit mindestens einem Jahr Erfahrung auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens können die Prüfung ablegen.
Der FAIT ist mit weiteren Fortbildungsangeboten der Steuerberaterkammern, wie den Fachassistent*innen Lohn und Gehalt (FALG), Rechnungswesen und Controlling (FARC) bzw. Land- und Forstwirtschaft (FALF) sowie dem*der Steuerfachwirt*in (StFW), kombinierbar.

Die Prüfung zum FAIT gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Hierbei wird das Erlernte zur abgaben- und verfahrensrechtlichen Beurteilung digitaler Arbeitsprozesse, zur Automatisierung, zu digitalen Arbeitsabläufen in der Kanzlei sowie im Mandatsverhältnis und der Zusammenarbeit mit Finanzbehörden und Dritten abgefragt. Praxiserfahrung sind mit einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens 16 Wochenstunden erfüllt.

Die Zulassung und Durchführung der Prüfung wird innerhalb eines Prüfungsverbundes erfolgen. Entsprechende Anträge auf Zulassung von Kandidaten aus Mecklenburg-Vorpommern sind daher an die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein zu stellen.

Dort wird dann auch der schriftliche und mündliche Teil der Prüfung abgenommen.

Auskünfte und Informationen zur Fortbildungsprüfung erhalten Sie von der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein unter:

Fach­assistent für Land- & Forstwirtschaft

Der*die Fachassistent*in für Land- und Forstwirtschaft (FALF) ist eine neue Fortbildung, die ab Herbst 2020 von den Steuerberaterkammern angeboten wird. Die Fortbildung ist in enger Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der Landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. (HLBS) entstanden.

Der Tätigkeitsschwerpunkt des*der neuen Fachassistenten*in liegt in der Betreuung und Organisation von land- und forstwirtschaftlichen Mandaten.

Zum Aufgabenbereich gehört es beispielsweise, Einkünfte von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu ermitteln und zu bewerten, Jahresabschlüsse, Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen vorzubereiten sowie den Steuerberater bei der Beratung in land- und forstwirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterstützen.

Die Fortbildung richtet sich konkret an Steuerfachangestellte und Auszubildende im Tätigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Buchstellen und ist mit weiteren Fortbildungsangeboten der Steuerberaterkammern kombinierbar. 

Alle Fortbildungsabschlüsse bieten eine gute Karrierechance.

Die Zulassung und Durchführung der Prüfung wird innerhalb eines Prüfungsverbundes erfolgen. Entsprechende Anträge auf Zulassung von Kandidaten aus Mecklenburg-Vorpommern sind daher an die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein zu stellen.

Dort wird dann auch der schriftliche und mündliche Teil der Prüfung abgenommen.

Auskünfte und Informationen zur Fortbildungsprüfung erhalten Sie von der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein unter:

Land­wirt­schaft­liche Buch­stelle

Steuerberatern, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nachweisen, kann auf Antrag die Berechtigung verliehen werden, als Zusatz die Berufsbezeichnung Landwirtschaftliche Buchstelle zu führen (§ 44 StBerG). Die besondere Sachkunde ist durch eine mündliche Prüfung und eine mindestens dreijährige steuerliche Beratungstätigkeit für buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe nachzuweisen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein.

Für die Mitglieder der Steuerberaterkammern Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hamburg führt die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein die Prüfung zur Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Landwirtschaftliche Buchstelle durch.

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